Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: § 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


Zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetes von Hamburg

§ 88 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Februar 2014 eingetreten sind, gilt anstelle der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit folgender Zeitraum:

 Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles vor dem Zeitraum der höchstens anrechenbaren Zeit einer Hochschulausbildung 
1.       1. August 2010
2.       1. Februar 2011
3.       1. August 2011
4.       1. Februar 2012
5.       1. August 2012
6.       1. Februar 2013
7.       1. August 2013
8.       1. Februar 2014 
1095 Tage
1065 Tage
1035 Tage
1005 Tage
  975 Tage
  945 Tage
  915 Tage
  885 Tage 


mehr zu: Beamtenversorgungsrecht in Hamburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024