Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: § 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

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§ 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 30 des Beamtenstatusgesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Entlassung befunden hat. § 5 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die das Amt, aus dem die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, übertragen war, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.

(3) § 53 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 6, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 5 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 74 Nummer 11 findet keine Anwendung.

(5) Bis vor der dritten auf den 31. Januar 2010 folgenden Anpassung nach § 80 gilt anstelle des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes „71,75“ der Vomhundertsatz „75“; § 16 Absatz 6 ist sinngemäß anzuwenden.


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