BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Hamburg |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Hamburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetes von Hamburg
§ 53 Übergangsgeld
(1) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt waren. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätten.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit (§ 10 Absatz 2) im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird oder
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 bewilligt wird oder
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4. die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Absatz 6, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Hamburg Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund umdie Hansestadt Hamburg. Es gibt sehr vieles zu sehen: Alster - der Park der Vielfältigkeit. Die lange umstrittemde Elbphilharmonie ist mehr als ein Klangerlebnis. Einfach ein tolles Konzerthaus.Speicherstadt (Weltkulturerbe), Landungsbrücken, Michel - Hamburgs bekanntestes Wahrzeichen. Es lohnt siuch auch das Planetarium mit dem Sternenwissen im Stadtpark. Sonntags früh um 05.00 Uhr geht es zum Fischmarkt, dem weltberühmten Wochenmarkt in Hamburg. Und abschließend die sündoge Meile der Reeperbahn und der Große Freiheit. |