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§ 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) Setzt sich eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie oder er infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, und der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls mindestens 50 beträgt. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte
1. der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6,
2. der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9,
3. der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und
4. der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16
bemessen. Satz 2 gilt für die Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst mit der Maßgabe, dass die Laufbahngruppen und Einstiegsämter nach Satz 2 Nummern 2 bis 4 den Laufbahnabschnitten I bis III zugeordnet sind.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 34 Absatz 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 35 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist und im Zeitpunkt des diesem gleichstehenden Ereignisses einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 erlangt hat.
(4) Auf die Berechnung des Unfallruhegehalts nach Absatz 1 finden die Anpassungsfaktoren gemäß § 16 Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und der Faktor gemäß § 16 Absatz 6 Sätze 5 bis 7 keine Anwendung.
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