Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: § 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

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§ 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 7) an neuen Versorgungsbezügen
1. Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. Witwen, Witwer oder Waisen aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. Witwen oder Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1,
2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1,
3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 41 80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 61 Absatz 2a Satz 1 und des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 16 Absatz 2 oder einer entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwerben Ruhestandsbeamtinnen oder -beamte einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhalten sie daneben ihr Ruhegehalt zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 61 Absatz 2a Satz 1 und des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem Ruhegehalt zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 61 Absatz 2a Satz 1 und des Unterschiedsbetrages nach § 61 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Bei der Berechnung der Höchstgrenze in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und hinsichtlich des Ruhegehaltssatzes von 71,75 vom Hundert in Absatz 2 Satz 3 gilt § 16 Absatz 6 entsprechend.


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