Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: § 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

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§ 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

(1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 vom Hundert des Unfallruhegehaltes (§§ 40 und 41),
2. das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (§ 27) 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts; es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 3 (§§ 20 bis 31) zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu berechnen.


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