Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: § 24 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

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§ 24 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 vom Hundert des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 57 mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 16 Absatz 3 Satz 2; § 16 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 59 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. Anstelle von 55 vom Hundert nach Satz 1 treten 60 vom Hundert, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 57 nicht anzuwenden.
(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als zwanzig Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um 50 vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 vom Hundert des Witwen- oder Witwergeld hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 29 auszugehen.


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