Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: § 11 Sonstige Zeiten

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§ 11 Sonstige Zeiten

(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.a) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
b) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
c) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder
b) als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeit nach Satz 1 Nummer 3 kann höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden. In Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2 dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Besteht für Zeiten nach Absatz 1 eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Rente oder eine andere Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 66 unterliegt, so sind diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Sie können jedoch insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die zusätzliche Versorgungsleistung und das sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt die in § 66 Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze nicht überschritten wird.
(3) § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.


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