Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

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§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung, die in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegt oder später übertragen wird, oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Eine hauptberufliche Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn sie die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Unabhängig davon ist eine Beschäftigung hauptberuflich, wenn sie die Arbeitskraft der oder des Beschäftigten mit mindestens einem Viertel der jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht hat und zur gleichen Zeit ausgeübt wurde, in der ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine sonstige Angehörige oder ein sonstiger Angehöriger, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder gepflegt wurde.


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