Beamtenversorgungsgesetz Hamburg: § 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

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§ 58 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Höhe des Pflegezuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer oder eines

1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch),
    wenn sie oder er mindestens
a) 28 Stunden in der Woche gepflegt wird:                                 1,86 Euro,
b) 21 Stunden in der Woche gepflegt wird:                                 1,40 Euro,
c) 14 Stunden in der Woche gepflegt wird:                                  0,94 Euro,
 
2.  Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch),
     wenn sie oder er mindestens
a) 21 Stunden in der Woche gepflegt wird:                                  1,25 Euro,
b) 14 Stunden in der Woche gepflegt wird:                                  0,84 Euro,
 
3.  erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch):                  0,62 Euro.

(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 56 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 56 oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 2 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,76 Euro.
(4) § 56 Absatz 8 gilt entsprechend.


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