Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 13 Verfahren und Entscheidung

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 13 Verfahren und Entscheidung

 

§ 13 Verfahren und Entscheidung

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In den Fällen einer automatischen Anerkennung nach den Artikeln 21 bis 49b der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die schriftliche Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung enthält

1. die Zuordnung der Berufsqualifikation zu einer bestimmten Laufbahn,
2. die Feststellung über bestehende Defizite gegenüber den für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen,
3. sofern die Anerkennung von einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht wird, Ausführungen zu
a) dem Niveau der verlangten und dem Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
b) dem wesentlichen Defizit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und den Gründen, aus denen diese Unterschiede nicht ausgeglichen werden können (§ 5 Absatz 1 Satz 1),
4. konkrete Angaben zu den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung,
5. gegebenenfalls den Hinweis auf ein nach § 5 Absatz 1 Satz 2 bestehendes Wahlrecht sowie
6. den Hinweis, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(3) Wenn kein Defizit besteht (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b), wird mit der Entscheidung über den Antrag zugleich die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Soweit ein Defizit erst noch auszugleichen ist, wird die Laufbahnbefähigung mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen erworben und dies im Zeugnis über das Ergebnis der Eignungsprüfung oder den erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrgangs bescheinigt.

(4) Mit dem Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Eignungsprüfung (§ 10 Absatz 1 Satz 2) oder den nicht erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrgangs (§ 11 Absatz 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2) ist zugleich der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung abgelehnt.


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Red 20231113

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