Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 7 Prüfungskommission

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der Freien- und Hansestadt Hamburg
geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte in der Freien- und Hansestadt Hamburg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeits-recht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


 

>>>zur Übersicht der Hamburgischen EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (HmbEULBAVO)



Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 7 Prüfungskommission

 

§ 7 Prüfungskommission

(1) Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission durchgeführt, deren Mitglieder von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der zu prüfenden Fachgebiete bestellt werden. Sie besteht in der Regel aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommission ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet; dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.

(2) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit folgenden Angaben anzufertigen:

1. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. der Name der Antragstellerin oder des Antragstellers,
3. die Prüfungsthemen,
4. Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile,
5. der Verlauf der Prüfung und besondere Vorkommnisse,
6. die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile sowie
7. das abschließende Ergebnis der Eignungsprüfung.

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Hamburg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund umdie Hansestadt Hamburg. Es gibt sehr vieles zu sehen: Alster - der Park der Vielfältigkeit. Die lange umstrittemde Elbphilharmonie ist mehr als ein Klangerlebnis. Einfach ein tolles Konzerthaus.Speicherstadt (Weltkulturerbe), Landungsbrücken, Michel - Hamburgs bekanntestes Wahrzeichen. Es lohnt siuch auch das Planetarium mit dem Sternenwissen im Stadtpark. Sonntags früh um 05.00 Uhr geht es zum Fischmarkt, dem weltberühmten Wochenmarkt in Hamburg. Und abschließend die sündoge Meile der Reeperbahn und der Große Freiheit.


Red 20231113

mehr zu: Laufbahnbefähigungsaner-kennungsverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024