Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO) - Übersicht -

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Auf Grund der §§ 87 und 88 Absatz 3 sowie § 95 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95), wird verordnet:

 

Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO) - Übersicht -

vom 7. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238)3)


Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Urlaubsjahr

§ 2 Allgemeines

§ 3 Wartezeit

§ 4 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundung

§ 5 Dauer bei der Fünf-Tage-Woche

§ 6 Zusatzurlaub in besonderen Fällen

§ 7 Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderungen

§ 8 Höchstdauer des Gesamturlaubs

§ 9 Dauer beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

§ 10 Dauer bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit

§ 11 Kürzung

§ 12 Anrechnung

§ 13 Teilung und Abwicklung

§ 14 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 15 Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

§ 16 Widerruf und Verlegung

§ 17 Erkrankung und Absonderung

§ 18 Auslandsbeamtinnen und -beamte


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Red 20231113

 

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