Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 10 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Ak

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 10 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Akteneinsicht

 

§ 10 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Akteneinsicht

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält ein Zeugnis über das Ergebnis der Eignungsprüfung und im Falle des endgültigen Nichtbestehens zeitnah einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Eignungsprüfung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller Einsicht in die bei der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geführten Prüfungsakten gewährt.


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Red 20231113

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