Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 3 Anerkennungsvoraussetzungen

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 3 Anerkennungsvoraussetzungen

 

Zweiter Teil
Anerkennungsvoraussetzungen 

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von der Behörde eines in § 1 Satz 1 genannten Staates ausgestellt und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, der sie nach der Fachrichtung der erworbenen Berufsqualifikation zuzuordnen sind, anzuerkennen, wenn

1. die Nachweise im Vergleich zu den in der Freien und Hansestadt Hamburg für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen
a) kein Defizit aufweisen,
b) zwar ein Defizit aufweisen, aber Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern sind (§ 5 Absatz 1 Satz 1), oder
c) ein Defizit aufweisen, das durch Ausgleichsmaßnahmen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2) ausgeglichen wird, und
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet ist.

Ein Defizit liegt vor, wenn

1. die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in der Freien und Hansestadt Hamburg vorgeschrieben sind, oder
2. die in der Freien und Hansestadt Hamburg für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglichen als der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und dieser Unterschied in einer besonderen vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Nachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung in der Freien und Hansestadt Hamburg, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, geforderten Ausbildung aufweist.

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem in § 1 Satz 1 genannten Staat, der die Berufsausübung nicht reglementiert, den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang vollzeitlich oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde. Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von Berufserfahrung nicht erforderlich.

(3) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach den Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der mindestens nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.

(4) Den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Nachweisen sind gleichgestellt

1. in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG,
2. in einem in § 1 Satz 1 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG.


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Red 20231113

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