Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 9 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis,

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 9 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstöße

 

§ 9 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine Erkrankung oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, die Eignungsprüfung oder einen Prüfungsteil anzutreten, hat sie oder er die Hinderungsgründe vorab in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall auf Verlangen ein personal- oder amtsärztliches Gutachten, beizubringen.

(2) In besonderen Fällen kann die Antragstellerin oder der Antragsteller mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch von einer bereits angetretenen Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht begonnen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Aufgabenstellung der Prüfungsteil nachgeholt wird und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Eignungsprüfung zu wiederholen sind. Die im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils zuvor bereits vollständig erbrachten Prüfungsarbeiten müssen nicht wiederholt werden. Eine unterbrochene mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.

(4) Wird ein Prüfungsteil aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt dieser Prüfungsteil als mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden.

(5) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) angeordnet wird oder ob die gesamte Eignungsprüfung als nicht bestanden gilt. Wird erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Eignungsprüfung bekannt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem für die Eignungsprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle je nach Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Eignungsprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und den Anerkennungsbescheid einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung zu treffen.


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