Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Beste

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen, Wiederholung

 

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen, Wiederholung

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

15 bis 14 Punkte
sehr gut (Note 1):
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

13 bis 11 Punkte
gut (Note 2):
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

10 bis 8 Punkte
befriedigend (Note 3):
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

7 bis 5 Punkte
ausreichend (Note 4):
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte
mangelhaft (Note 5):
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

1 bis 0 Punkte
ungenügend (Note 6):
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen; der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 Punkten bis 15 Punkte = sehr gut,
von 11 Punkten bis 13,99 Punkte = gut,
von 8 Punkten bis 10,99 Punkte = befriedigend,
von 5 Punkten bis 7,99 Punkte = ausreichend,
von 2 Punkten bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
von 0 Punkten bis 1,99 Punkte = ungenügend.

(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und mündliche Prüfungsteil sowie gegebenenfalls die gemäß § 6 Absatz 4 festgelegten weiteren Prüfungsleistungen jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.

(3) Sofern der schriftliche Prüfungsteil aus mehreren Aufsichtsarbeiten besteht, ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.

(4) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsteile wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.

(5) Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden; den Termin bestimmt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.


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