Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 2 Begriffsbestimmungen

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 2 Begriffsbestimmungen

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen. Eine reglementierte Ausbildung ist eine speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtete, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Hochschul- oder Berufsausbildung, die aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, die gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufserfahrung ergänzt wird.

(2) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden. Ausbildungsnachweise sind Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die in einem in § 1 Satz 1 genannten Staat von den nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Hochschul- oder Berufsausbildung ausgestellt werden. Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als Teilzeitbeschäftigung von entsprechender Dauer in einem in § 1 Satz 1 genannten Staat. Die Hochschul- oder Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit; sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Hochschul- oder Berufsausbildung hinaus.

(3) Lebenslanges Lernen umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.


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