Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 13 Teilung und Abwicklung

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Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 13 Teilung und Abwicklung

 

§ 13 Teilung und Abwicklung

(1) Der Erholungsurlaub kann geteilt genommen werden. Eine Teilung in mehr als zwei Abschnitte soll nur aus besonderen Gründen zugelassen werden.

(2) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Der Urlaub verfällt nur, sofern die Beamtin oder der Beamte hierauf hingewiesen wurde und damit tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub zu nehmen. Erholungsurlaub, den eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende der in Satz 2 genannten Frist erhalten hat, verfällt innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Die Hinweispflicht nach Satz 3 gilt in diesem Fall nur, wenn die Dienstfähigkeit vor Ablauf der verlängerten Frist wiederhergestellt wurde. Die §§ 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) Hat die Beamtin vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Im Fall einer sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot anschließenden Elternzeit gilt § 3 Absatz 2 HmbEltZVO.

(4) Wird die Wartezeit nach § 3 erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.

(5) Wenn Erholungsurlaub gewährt wurde, der den nach dieser Verordnung zulässigen Umfang übersteigt, ist er auf den Erholungsurlaub für das folgende Urlaubsjahr anzurechnen.


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Red 20231113

 

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