Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 2 Allgemeines

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Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 2 Allgemeines

 

§ 2 Allgemeines

(1) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gefährdet wird. Er wird auf Antrag gewährt. Die Beamtin oder der Beamte soll die Urlaubsanschrift angeben.

(2) Die Leiterinnen und Leiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen, das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Klassenleitungsfunktionen erhalten den Erholungsurlaub in den Schulferien; eines Antrags von Leiterinnen und Leitern und Lehrkräften an staatlichen Schulen sowie von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Klassenleitungsfunktionen bedarf es nicht. Bleiben infolge dienstlicher Inanspruchnahme die dienstfreien Arbeitstage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, wird insoweit auf Antrag Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien gewährt.


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Red 20231113

 

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