Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 9 Dauer beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

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Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 9 Dauer beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

 

§ 9 Dauer beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, verlängert beziehungsweise vermindert sich der Gesamturlaub nach den §§ 5, 7 und 8 für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel.

(2) Von der Berechnungsweise nach Absatz 1 kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgewichen werden in Verwaltungen, in denen die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt.

(3) Der Zusatzurlaub nach den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 unberücksichtigt.


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Red 20231113

 

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