Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 6 Zusatzurlaub in besonderen Fällen

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Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 6 Zusatzurlaub in besonderen Fällen

 

§ 6 Zusatzurlaub in besonderen Fällen

(1) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, erhält sie oder er bei einer solchen Dienstleistung einen Zusatzurlaub. Dieser beträgt

in der Fünf-Tage-Woche
in der Sechs-Tage-Woche
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr
bei einer Dienstleistung im Sinne des Satzes 1 an mindestens
87 Arbeitstagen
104 Arbeitstagen
1 Arbeitstag,
130 Arbeitstagen
156 Arbeitstagen
2 Arbeitstage,
173 Arbeitstagen
208 Arbeitstagen
3 Arbeitstage,
195 Arbeitstagen
234 Arbeitstagen
4 Arbeitstage.

(2) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, erhält sie oder er im Urlaubsjahr

1 Arbeitstag Zusatzurlaub,
wenn sie oder er mindestens 110 Stunden,
2 Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn sie oder er mindestens 220 Stunden,
3 Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn sie oder er mindestens 330 Stunden,
4 Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn sie oder er mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, erhält sie oder er zum Ausgleich der mit Nachtarbeit verbundenen allgemeinen Belastungen im Urlaubsjahr

1 Arbeitstag Zusatzurlaub,
wenn sie oder er mindestens 150 Stunden,
2 Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn sie oder er mindestens 300 Stunden,
3 Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn sie oder er mindestens 450 Stunden,
4 Arbeitstage Zusatzurlaub,
wenn sie oder er mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet hat.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach den §§ 62, 63 oder 69 des Hamburgischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die Dienstleistungen in diesem Urlaubsjahr nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage nicht überschreiten, Absatz 7 bleibt unberührt. Zuviel erhaltener Zusatzurlaub ist auf den Zusatzurlaub für das folgende Urlaubsjahr anzurechnen.

(6) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig zu leistende Dienst zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(7) Vom Urlaubsjahr 1983 an wird der Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, um einen Arbeitstag erhöht.


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Red 20231113

 

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