Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 12 Anrechnung

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Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 12 Anrechnung

 

§ 12 Anrechnung

Ist in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für eine Zeit, für die einer Beamtin oder einem Beamten nach dieser Verordnung Urlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser anzurechnen.


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Red 20231113

 

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