Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 4 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundung

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Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 4 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundung

 

§ 4 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundung

(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu verrichten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, wird nur der Arbeitstag berechnet, an dem sie begonnen hat. Satz 3 gilt nicht, wenn für die Beamtin oder den Beamten an einem Kalendertag zwei Dienstschichten beginnen und die zweite an einem anderen Kalendertag endet, sowie für Dienstschichten von einer Dauer von 24 Stunden. Auf Werktage fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden nicht berechnet.

(2) Urlaubsansprüche nach dieser Verordnung werden ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen berechnet. Ein am Ende der Berechnung des zustehenden Erholungsurlaubs verbleibender Teil eines Tages von mindestens 0,50 wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, ein geringerer Teil bleibt unberücksichtigt.


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Red 20231113

 

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