Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 3 Wartezeit

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Verordnung über den Erholungsurlaub der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung - HmbEUrlVO): § 3 Wartezeit

 

§ 3 Wartezeit

Der Erholungsurlaub kann erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beamtinnen und Beamten, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von drei Monaten seit der Einstellung in den öffentlichen Dienst genommen werden. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9).


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Red 20231113

 

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