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§ 111 Dienstkleidung
(1) 1Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. 2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Absatz 2), kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Der Beamte kann Eingaben unmittelbar an den Landespersonalausschuss richten.