Hamburgisches Beamtengesetz: § 94 Aufgaben des Landespersonalausschusses

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§ 94 Aufgaben des Landespersonalausschusses

(1) Die Reisekostenvergütung der Beamten wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an
1. Beamte,
2. Ruhestandsbeamte,
3. frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
4. in den hamburgischen Dienst abgeordnete Beamte,
5. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen
sind das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2682) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden. 2Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einschränkende Regelungen zu treffen, die wegen der stadtstaatlichen Verhältnisse erforderlich sind.


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