Hamburgisches Beamtengesetz: § 91 Aufbewahrungsfristen

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§ 91 Aufbewahrungsfristen

(1) Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Hamburgische Besoldungsgesetz geregelt.

(2) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.


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