Hamburgisches Beamtengesetz: § 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung

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§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung

(1) 1Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer
1.die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
2.das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
3.sich
a)als Laufbahnbewerber (§ 6 Absatz 1 Nummer 4) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Bestehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
b)als anderer Bewerber (§ 6 Absatz 4) in einer Probezeit bewährt hat.
2Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit setzt voraus, dass dem Beamten ein Amt verliehen ist oder wird.
(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. 2Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.


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