Hamburgisches Beamtengesetz: § 84 Reise- und Umzugskosten

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§ 84 Reise- und Umzugskosten

1Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. 2Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.


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