Hamburgisches Beamtengesetz: § 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

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§ 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

1Wird der Beamte aus seiner Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten Rechtsstellung hat, haftbar gemacht, hat er gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. 2Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.


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