Hamburgisches Beamtengesetz: § 57 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild

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§ 57 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild

(1) 1Der Beamte dient dem ganzen Volke. 2Er hat bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. 3Seine Aufgaben hat der Beamte unparteiisch, gerecht und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.


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