Hamburgisches Beamtengesetz: § 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung

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§ 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung

1Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. schwer behindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.


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