Hamburgisches Beamtengesetz: § 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe

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§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe

1Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. 2Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.


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