Hamburgisches Beamtengesetz: § 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

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§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) 1Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. 2Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. 3Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) 1Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 2Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; die Hinausschiebung darf bei Lehrkräften nicht über den Schluss des Schulhalbjahres hinausgehen und bei anderen Beamten die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.


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