Hamburgisches Beamtengesetz: § 19 Probezeit

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§ 19 Probezeit

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

(2) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 7 Absatz 1 vorzunehmen.

(3) 1Während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung sowie vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer darf der Beamte nicht befördert werden. 2Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen im Wege der Beförderung nicht übersprungen werden.

(4) 1Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister und volljährigen Kinder. 3Im Übrigen entscheidet der Landespersonalausschuss (§ 102) über Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3.

(5) 1Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. 2Für den Aufstieg soll das Bestehen einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.


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