Hamburgisches Beamtengesetz: § 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung

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§ 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung

1Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, sind die bis zu dem Verbot (§ 14 Absatz 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 14 Absatz 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. 2Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.


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