Hamburgisches Beamtengesetz: § 115 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugs

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hamburgischen Beamtengesetzes 

§ 115 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugs

(1) 1Die Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamte. 2Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. 3Entscheidungen nach § 6 Absatz 3, § 33 Absatz 5 Satz 2, § 45 Absatz 3 und § 75 trifft der Präsident der Bürgerschaft.

(2) 1Der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamten der Bürgerschaft. 2Er nimmt den von den Beamten der Bürgerschaft dem Staate nach § 62 zu leistenden Diensteid ab.


mehr zu: Hamburgisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024