Beihilfeverordnung des Landes Hamburg: § .5 Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland
Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien...  


Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Hamburg

§ 5 Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen

Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers beihilfefähig; dies gilt nicht für Maßnahmen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden.


mehr zu: Beihilferecht in der Freien und Hansestadt Hamburg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024