Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG): § 25 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hamburgischen Besoldungsgesetzes 

§ 25 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1. in der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6,

2. in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen, bei denen im ersten oder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Satz 1 erfordern, einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. Die Einstiegsämter sind in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.




 

 

 

mehr zu: Hamburgisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hamburg.de © 2024