Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO): § 10 Nebentätigkeiten als Vertreterin bzw. Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg in Unternehmensorganen

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Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO): § 10 Nebentätigkeiten als Vertreterin bzw. Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg in Unternehmensorganen

 

§ 10 Nebentätigkeiten als Vertreterin bzw. Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg in Unternehmensorganen

(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Bezüge (Sitzungsgelder oder sonstige Vergütungen) für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die sie oder er als Vertreterin oder Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt, hat sie oder er sie an die Staatskasse abzuliefern.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist aus der Staatskasse eine Pauschalaufwandsentschädigung in Höhe der Bezüge zu gewähren, die das Unternehmen aus Anlass der Nebentätigkeit gezahlt hat. Das Gleiche gilt für den Fall, dass das Unternehmen die Bezüge an die Staatskasse abgeführt oder die Freie und Hansestadt Hamburg auf eine Abführung verzichtet hat. Als Pauschalaufwandsentschädigung dürfen der Beamtin oder dem Beamten für jedes Kalenderjahr höchstens gewährt werden

1. als Mitglied in Organen
a) bei einem Unternehmen 1300 Euro,
b) bei mehreren Unternehmen 1700 Euro,
2. als ordentlicher oder ordentlichem Vorsitzenden von Organen
a) bei einem Unternehmen 2150 Euro,
b) bei mehreren Unternehmen (auch als der oder dem Vorsitzenden und als Mitglied) 2550 Euro.

Reichen die in Satz 3 Nummer 1 bestimmten Beträge bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der Mitglied in einem zur dauernden gesetzlichen Vertretung berufenen Organ oder in mehreren solcher Organe ist, zur Deckung der dadurch entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht aus, kann der Senat ihr oder ihm eine Pauschalaufwandsentschädigung bis zur Höhe der in Satz 3 Nummer 2 genannten Beträge gewähren. War die Beamtin oder der Beamte nicht während des ganzen Kalenderjahres tätig, ist ihr oder ihm für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel der genannten Beträge zu gewähren.

(3) Schließt ein Unternehmen in einem Kalenderjahr mehrere Geschäftsjahre ab, kann die Beamtin oder der Beamte die Pauschalaufwandsentschädigung ebenso oft erhalten, wie das Unternehmen Jahresabschlüsse gefertigt und durch sie Bezüge gezahlt hat. Bezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in früheren Kalenderjahren für die Tätigkeit in den abgeschlossenen Geschäftsjahren gezahlt worden sind, sind anzurechnen.

(4) Vor der Ermittlung des nach Absatz 1 abzuliefernden Betrages können die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 3 Sätze 2 und 3 abgezogen werden.

(5) Die Pauschalaufwandsentschädigung nach den Absätzen 2 und 3 ist im Rahmen des § 8 Absätze 3 und 4 als Vergütung zu berücksichtigen.

(6) Die Absätze 2, 3 und 5 sind auf Staatsrätinnen und Staatsräte nicht anzuwenden.


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