Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO): § 6 Anzeige und Ausübung der Nebentätigkeit

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Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Hamburgische Nebentätigkeitsverordnung - HmbNVO): § 6 Anzeige und Ausübung der Nebentätigkeit

 

§ 6 Anzeige und Ausübung der Nebentätigkeit

(1) Die Ausübung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit ist grundsätzlich erst einen Monat nach ihrer Anzeige zulässig (§ 75 Satz 2 HmbBG); die Frist beginnt mit Vorlage der nach § 75 Satz 3 HmbBG erforderlichen Nachweise. Sie darf bereits vor Ablauf der Monatsfrist ausgeübt werden, wenn die Einhaltung der Frist für die Beamtin oder den Beamten in Abwägung mit dienstlichen Interessen eine besondere Härte darstellt oder aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist; das gilt nicht, wenn innerhalb der vergangenen fünf Jahre die Ausübung der beantragten oder einer gleichartigen Nebentätigkeit der Beamtin oder dem Beamten eingeschränkt oder untersagt oder die Genehmigung einer solchen Nebentätigkeit ganz oder teilweise versagt oder widerrufen worden ist.

(2) Die Anzeige muss Angaben über Gegenstand, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit (Stundenzahl in der Woche) sowie darüber enthalten, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss die Anzeige auch Angaben über die Umstände enthalten, die eine Ausübung der Nebentätigkeit bereits vor Ablauf der Monatsfrist rechtfertigen.

(3) Über die Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit soll innerhalb eines Monats entschieden werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Nachweise vorliegen.

(4) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die Nebentätigkeit nach spätestens fünf Jahren erneut anzuzeigen, wenn sie bzw. er sie weiterhin ausübt.


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