Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 12 Antrag, vorzulegende Unterlagen

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Hamburgische Verordnung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts (Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - HmbEULBAVO): § 12 Antrag, vorzulegende Unterlagen

 

Vierter Teil
Antrag und Verfahren

§ 12 Antrag, vorzulegende Unterlagen

(1) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation in deutscher Sprache ist schriftlich oder elektronisch an die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zu richten; er kann auch an den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 364), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 16 Absatz 5 HmbBG gerichtet werden. Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg angestrebt wird. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine tabellarische Darstellung der absolvierten Ausbildungen und der beruflichen Tätigkeiten in deutscher Sprache,
2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3. die in § 2 Absatz 2 bezeichneten Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder ihnen gleichgestellte Nachweise,
4. Nachweise, aus denen hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst der Qualifikationsnachweis im Heimat- oder Herkunftsstaat berechtigt,
5. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung,
6. gegebenenfalls Nachweise über während oder nach Abschluss der Ausbildung absolvierte Berufspraktika,
7. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen, mit denen durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen formell als gültig anerkannt wurden,
8. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- und des Herkunftsstaates darüber, dass Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen und sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellende Umstände, nicht bekannt sind, wobei die Bescheinigungen und Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, und
9. eine Erklärung, ob und bei welcher anderen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland bereits ein Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen gestellt wurde und wie darüber entschieden worden ist.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Ausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Informationen vorzulegen, ersucht die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Staates, in dem die Qualifikation erworben wurde, um Übermittlung der Informationen.

(4) Sofern die Unterlagen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 8 nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen; die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu erstellen. Darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle von den Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Unterlagen einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Übersetzungen sind in Kopie vorzulegen. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden; die Frist nach § 13 Absatz 2 wird dadurch nicht gehemmt.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde eines in § 1 Satz 1 genannten Staates eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist.

(6) Anfragen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. EU Nr. L 316 S. 1), zuletzt geändert am 15. Mai 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 11).


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