Hamburgisches Beamtengesetz: § .76c

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§ 76c 

(1) 1Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. der Beamte das achtundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,
3. die Teilzeitbeschäftigung spätestens am 1. August 2004 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen
(Altersteilzeit). 2Bei Satz 1 Nummer 2 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig veränderter Arbeitszeit außer Betracht.

(2) Die Altersteilzeit nach Absatz 1 kann in der Weise bewilligt werden, dass
1. der Beamte durchgehend Teilzeitarbeit im nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Umfang leistet (Teilzeitmodell) oder
2. der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(3) 1Beamten der Vollzugsdienste (§§ 116, 125) und Feuerwehrbeamten (§ 124) darf Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden. 2Lehrern an staatlichen Schulen sowie Seminarleitern am Staatlichen Studienseminar und pädagogischen Fachkräften am Institut für Lehrerfortbildung darf Altersteilzeit nur im Teilzeitmodell bewilligt werden. 3Satz 2 gilt nicht für Schulleitungen und Funktionsträger im Sinne von § 96 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) 1Für Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes in der jeweils geltenden Fassung und für Beamte, auf die § 121 Anwendung findet, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben muss. 2Für Leiter und Lehrer an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung beginnt die Altersteilzeit jeweils mit Beginn eines Schulhalbjahres.

(5) § 76 a Absatz 2 gilt entsprechend.


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