Hamburgisches Beamtengesetz: § 74 Ausübung von Nebentätigkeiten

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§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten

1Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. 3Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden.


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