Hamburgisches Beamtengesetz: § 28 Abordnung

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§ 28 Abordnung

(1) 1Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen. 2Die Dauer der Probezeit muss mindestens drei Jahre betragen. 3 Sie kann im Einzelfall durch den Landespersonalausschuss, (§ 102) abgekürzt werden.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; die in einem Angestellten- oder Arbeiterverhältnis abgeleisteten Zeiten können jedoch höchstens bis zur Hälfte der nach Absatz 1 festzusetzenden Probezeit angerechnet werden.


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