Hamburgisches Beamtengesetz: § 124 Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren

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§ 124 Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren

1Auf die Feuerwehrbeamten sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. 2§ 117 Absatz 1 und die §§ 119, 121 und 122 gelten entsprechend.

 


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