Hamburgisches Beamtengesetz: § 118 Sonderregelungen

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§ 118 Sonderregelungen

(1) 1Der Polizeivollzugsbeamte kann zum gemeinsamen Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden. 2Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte des Kriminaldienstes gilt dies nur, wenn besondere polizeiliche Einsätze oder die Teilnahme an Lehrgängen es erfordern.

(2) Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.


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