Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 14 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

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Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 14 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

 

Unterabschnitt 2
Einzelne Zulagen 

§ 14 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),

1. eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,
2. eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,
3. eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie auf Beamtinnen und Beamte, die

1. Auslandsdienstbezüge (§ 66 HmbBesG) erhalten oder
2. auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

(4) Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten vermindert sich der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Umfang der zu leistenden Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.

(5) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach § 4a besteht. Sie werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach §§ 49, 50 oder 53 HmbBesG.

(6) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zu 75 vom Hundert gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach § 51 HmbBesG besteht.


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