Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

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Hamburgische Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Hamburgische Erschwerniszulagenverordnung - HmbEZulVO): § 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

 

§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten infolge

1. eines Dienstunfalls, bei dem die besonderen Voraussetzungen des § 41 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79, 80), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind, ohne dass es jedoch erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte die Lebensgefahr bei Ausübung der Diensthandlung kannte, oder
2. eines bei einer besonderen Verwendung im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit erlittenen Unfalls, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 35 HmbBeamtVG vorliegen müssen,

wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst weitergewährt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Fortzahlung der Erschwerniszulagen ist der Durchschnitt der jeweiligen Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

(3) Nimmt die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Erkrankung infolge eines Unfalls nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 an einer stationären Maßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung (einschließlich Heilkur) teil, für die Sonderurlaub gewährt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Erhält die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Erkrankung infolge eines Unfalls nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vorübergehend eine andere Verwendung, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Wird in der anderen Verwendung ebenfalls Dienst zu ungünstigen Zeiten, besonders belastender Dienst im Polizeivollzug oder besonders belastender Dienst im Feuerwehreinsatzdienst geleistet, wird die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug oder die Zulage für besonders belastende Dienste im Feuerwehreinsatzdienst nach Absatz 2 gewährt, soweit sie höher ist.

(5) Die Zulagen werden insgesamt längstens für 24 Monate weitergewährt.


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Red 20231113

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